Kosten der Tätigkeit

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Um den tatsächlichen Anfall der Kosten und die Bearbeitungszeit zu berücksichtigen, besteht die Möglichkeit, mit dem Auftraggeber eine gesonderte Honorarvereinbarung anstelle oder neben den gesetzlichen Gebühren abzuschließen. Im Rahmen jeder Beratung erfolgt durch unsere Kanzlei selbstverständlich auch eine Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Kosten vor der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit.

Erstberatung

Gerne können Sie unsere Kanzlei zunächst im Rahmen einer Erstberatung in Anspruch nehmen. Sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, ist bei einer Erstberatung von Verbrauchern (§ 13 BGB) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG die gesetzlichen Vergütung in Höhe von bis zu 190,00 € zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu zahlen. Eine Anrechnung dieser Kosten der Erstberatung auf eine weitergehende Tätigkeit des Rechtsanwalts ist möglich und wird jeweils im Einzelfall mit dem Mandanten besprochen.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherungen tragen in der Regel nur die Kosten einer einmaligen familienrechtlichen Beratung. Die genauen Vertragskonditionen können Sie dem geschlossenen Versicherungsvertrag entnehmen.

Im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht regelmäßig Rechtsschutz für den Rat oder die Auskunft eines Rechtsanwaltes.

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen

Möchten Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, können die hierfür anfallenden Kosten aber selbst nicht tragen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wird diese bewilligt, werden Sie hinsichtlich der für unsere Beauftragung anfallenden Kosten sowie der Gerichtskosten ganz oder teilweise befreit.

Die Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch die Landeskasse erfolgt durch die Beiordnung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. In Verfahren vor dem Familiengericht mit Anwaltszwang besteht ein Beiordnungszwang (§ 78 Abs. 1 FamFG, § 131 ZPO), also bei Scheidungs-, Unterhalts- und vermögensrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht. In anderen Angelegenheiten entscheidet das Gericht gesondert darüber, ob ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist darüber hinaus auch, dass das angestrengte Verfahren nicht völlig aussichtslos erscheint, was durch das Gericht überprüft wird.

Abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/der Antragstellerin kann das Gericht Verfahrenskostenhilfe ohne oder mit einer Ratenzahlung bewilligen. Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe mit einer Ratenzahlung bewilligt wird, zahlen Sie alle entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in monatlichen Raten an das Gericht. Die Ratenzahlungspflicht endet bei vollständigem Ausgleich sämtlicher Rechtsanwalts- und Gerichtskosten oder aber nach Ablauf von 48 Monaten, selbst dann, wenn die Raten die entstandenen Kosten nicht gedeckt haben.

Vorsicht! Selbst bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe müssen Sie die gegnerischen Kosten tragen, wenn Sie in dem Gerichtsverfahren unterliegen.

Den Antragsvordruck erhalten Sie in unserer Kanzlei. Für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen geprüft. Hierfür bringen Sie bitte Ihre aktuellen Einkommensbelege (z.B. Lohnbescheinigung, Arbeitslosengeld- oder SGB-Bescheinigung etc.) sowie Belege über die monatlichen finanziellen Belastungen mit.